Satzung

§1         team pure Life e.V., 2016


§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „team pure Life e.V.“
§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Ankum
             Der Verein wurde am 28.09.2016 gegründet.
§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
             Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§2        Zweck des Vereins


§2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Radsports als Breiten- und
             Leistungssport.
             Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Schülern und
             Jugendlichen sowie Anfängern im Bereich des Cross Country Radsports.
§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
             Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
             durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
             Der Verein behält sich vor, besondere Leistungen in Form von Arbeits- oder Zeitaufwand
             einzelner Mitglieder durch pauschale Vergütungen zu honorieren. Maßstab für die
             Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§3        Erwerb der Mitgliedschaft


           Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
           schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


§4       Beendigung der Mitgliedschaft


           Die Mitgliedschaft endet
           a) mit dem Tod des Mitglieds
           b) durch freiwilligen Austritt
           c) durch Streichung von der Mitgliederliste
           d) durch Ausschluss aus dem Verein
           e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung


           Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
           Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
           Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
           Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
           wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
           Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
           Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch
           Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
           Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
           Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§5       Mitgliedsbeiträge


           Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
           Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
           Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§6       Organe des Vereins


           a) der Vorstand
           b) die Mitgliederversammlung


§7       Der Vorstand


           Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus


           a) dem Vorstandsvorsitzenden
           b) dem Vorstand Organisation
           c) dem Vorstand Finanzen
           d) dem Vorstand Medien


           Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
           Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
           Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§8       Amtsdauer des Vorstands


           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
           der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


           Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
           ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des
           Ausscheidenden.


§9       Beschlussfassung des Vorstands


           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
           Vorstandsvorsitzenden oder vom Vorstand Organisation schriftlich, fernmündlich oder auf
           digitalem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
           einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
           beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
           Vorstandsvorsitzende oder der Vorstand Organisation anwesend sind. Bei der
           Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
           Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


           Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Vorstand
           Organisation. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
           vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
           Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
           wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
           erklären.


§10     Die Mitgliederversammlung


           In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied - eine
           Stimme.
           Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:


           a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
           b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
           c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
           d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
           e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§11     Die Einberufung der Mitgliederversammlung


           Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
           Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
           zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
           einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
           Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die
           letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
           Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§12     Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


           Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
           Vorstand Organisation oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
           Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.


           Das Protokoll wird vom Vorstand Medien geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
           Versammlungsleiter einen Protokollführer.


           Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
           durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
           stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


           Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
           zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
           die Mitgliederversammlung.


           Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
           Erschienenen beschlussfähig.


           Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
           abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
           Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
           abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereis eine solche von vier Fünftel
           erforderlich.


           Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
           abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
           welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
           jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
           folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
           Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
           Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
           Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§13     Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


           Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
           beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
           Tagesordnung gesetzt werden, der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
           Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
           Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
           beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
           Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des
           Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
           werden, wenn die Anträge den Mitgliedern in der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§14     Außerordentliche Mitgliederversammlungen


           Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
           muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
           Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
           Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
           die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.


§15     Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
             festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
             nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand Organisation
             gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
             entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
             seine Rechtsfähigkeit verliert.


§15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
             an die Gemeinde Ankum, die das Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
             oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung vom 28.09.2016 errichtet.
Ankum, 28.09.2016

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